Rechtsprechung
LSG Bayern, 18.05.2006 - L 15 V 1/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) bei einem Wohnsitzwechsel des Berechtigten; Sinn und Zweck des ortsnahen Rechtsschutzes für Kriegsopfer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Landshut, 28.12.2005 - S 9 V 18/01
- LSG Bayern, 18.05.2006 - L 15 V 1/06
- LSG Baden-Württemberg, 31.07.2006 - L 6 V 3067/06
- BSG, 16.11.2006 - B 12 SF 4/06 S
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 04.02.1998 - B 9 V 6/96 R
Beschädigtenversorgung - Wehrpflichtiger der NVA - Unfall auf dem Weg zur Kantine …
Auszug aus LSG Bayern, 18.05.2006 - L 15 V 1/06
Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 04.02.1998 - B 9 V 6/96 R ist nicht mehr aufrecht zu erhalten, vgl. Beschluss des BSG vom 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S: "Nach § 3 Abs. 1 KOVVfG ist örtlich zuständig die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller oder Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.Zwar hat das BSG zu § 3 KOVVfG a.F. die gegenteilige Auffassung vertreten (BSG mit Urteil vom 04.02.1998 - B 9 V 6/96 R), jedoch erscheint es nicht willkürlich, sondern vielmehr durchaus nachvollziehbar und rechtlich begründet, davon auszugehen, dass diese bisherige Rechtsauffassung nach der Neufassung des § 3 KOVVfG zum 01.07.2001 nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (ebenso Dau in LPK - § 63 IX, § 69 Rdnr.6 m.w.N.).
- BSG, 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S
Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts im sozialgerichtlichen …
Auszug aus LSG Bayern, 18.05.2006 - L 15 V 1/06
Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 04.02.1998 - B 9 V 6/96 R ist nicht mehr aufrecht zu erhalten, vgl. Beschluss des BSG vom 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S: "Nach § 3 Abs. 1 KOVVfG ist örtlich zuständig die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller oder Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.In Fortführung des vorstehend auszugsweise zitierten Beschlusses des BSG vom 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S ist der Rechtsstreit an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu verweisen gewesen.